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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 51/08

Datum:
10.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 51/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1210.I2U51.08.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2008 verkündete Urteil der 4a. Kammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,

1.

dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik A

ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

a) Programmieren eines jeweils öffentlichen Zweigamts (PABX) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;

b) einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;

c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit/Zählimpulszeitraum;

d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus einer Datenbank;

e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verkäuflichen Trägerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Beleg bedeckt ist; und

f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das öffentliche Publikum,

so dass Käufer der Trägerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die Möglichkeit haben, einen Anruf für die Dauer des genannten Zeitraums zu tätigen;

2.

dass im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils die Worte „der nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise dem unter I.1. genannten Verfahren genannten Trägerelementen unmittelbar zugeordnet werden,“ gestrichen werden.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 250.000,-- €.

V.

Die Revision wird zugelassen.

 
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