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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 47/08

Datum:
02.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 47/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0702.I2U47.08.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Abschnitt I. 1. im mittle-ren Absatz folgende Fassung erhält:

Schneidwerkzeuge, die mittels eines Verfahrens zur Beeinflussung des Span-flussverhaltens von Werkzeugflächen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfläche hergestellt werden, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanflächen mit einem die Oberflächen-struktur verändernden geometrischen Muster versehen werden und das Muster ein spanrichtungsgebendes und/oder die Fließgeschwindigkeit der Späne beeinflussendes Muster ist, das in geringem Abstand zur Schneidkante angebracht ist.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,-- Euro festgesetzt.

 
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