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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 38/08

Datum:
17.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 38/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0717.I2U38.08.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.671,41 €

zuzüglich gestaffelter Zinsen in Höhe von

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank p.a. seit dem 01.02.1997 aus 895,59 €,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank p.a. seit dem 01.02.1998 aus 907,29 €,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank p.a. seit dem 01.02.1999 aus 1.700,84 €,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank p.a. seit dem 01.02.2000 aus 3.404,14 €,

- 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2001 aus 2.519,76 €,

- 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2002 aus 984,89 €,

- 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2003 aus 639,69 €,

- 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2004 aus 2.059,04 €,

- 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2005 aus 1.216,52 €,

- 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2006 aus 352,64 €,

jeweils bis zum 23.10.2006 (betreffend die Beklagte zu 2.) bzw. bis zum 28.12.2006 (betreffend die Beklagte zu 1.),

nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz p.a. aus 14.671,41 € seit dem 24.10.2006 (betreffend die Beklagte zu 2.) bzw. seit dem 29.12.2006 (betreffend die Beklagte zu 1.) zu zahlen,

wobei die Beklagten bis zum 23.10.2006 gesamtschuldnerisch auf die gestaffel-ten Zinsen und ab dem 29.12.2006 gesamtschuldnerisch auf die Rechtshängigkeitszinsen haften, während die Beklagte zu 2. für den Zeitraum vom 24.10.2006 bis 28.12.2006 bereits auf Rechtshängigkeitszinsen und die Beklagte zu 1. noch auf die gestaffelten Zinsen haftet, in Höhe des übereinstimmenden Zinsbetrages beide Beklagten als Gesamtschuldner, hinsichtlich des überschießenden Zinsbetrages die Beklagte zu 2. allein.

II.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewie-sen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner zu ¼ und die Klägerin zu ¾.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird für das landgerichtliche Verfahren auf 58.685,67 € und für das Berufungsverfahren auf 44.014,26 € festgesetzt, weil es sich auch bei den gestaffelten Zinsen auf die Schadenersatzlizenzgebühren um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen handelt.

 
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