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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 24/07

Datum:
21.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 24/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0121.I2U24.07.00
 
Tenor:

Das am 4. Dezember 2008 verkündete Urteil des Senats wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt,

1.

dass es im Tenor hinsichtlich der Hauptsache unter I. 3. statt

„im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind“ durch die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 zu machen sind“ ersetzt werden“

richtig heißen muss:

„im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind“ durch die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2007 zu machen sind“ ersetzt werden“,

2.

dass es im Tenor hinsichtlich der Hauptsache unter I. 3. I. 4. statt

„der Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird“

richtig heißen muss:

„der Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird“

 
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