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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 23/08

Datum:
10.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 23/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0710.I2U23.08.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am am 26. Februar 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schuhe mit einer Passier-/Blockiervorrichtung für einen Schnürsenkel

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Passier-/Blockiervorrichtung aufweist:

- Befestigungsmittel an einem Schuh, wobei der Schuh eine gekrümmte Schnürebene aufweist,

- einen Gleitabschnitt, der eine Passierbahn für einen Schnürsenkel bestimmt,

- der Gleitabschnitt ist längs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung auf den Schnürsenkel ausgerichtet,

- einen Festklemmabschnitt, der in der Verlängerung des Gleitabschnitts angeordnet ist und längs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung ausgerichtet ist,

- wobei die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts ist im Wesentlichen koplanar zur gekrümmten Schnürebene,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflich¬te¬ten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,-- Euro festgesetzt.

 
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