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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 121/08

Datum:
12.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 121/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1112.I2U121.08.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung wird das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie in der Zeit vom 22. Juni 2003 bis 30. September 2009

Vakuumpumpen, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahr-zeugen, mit einem antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist und wobei am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen ist, wobei über die Gegenfläche ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist, wobei sich die Gegenfläche an jeweils einstückig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befindet und mindestens zwei Antriebssegmente vorgesehen sind, die durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden sind, wobei zwischen den Antriebssegmenten und der Kupplung am Rotor eine Blechkappe zum Schutz des Rotors vor Verschleiß durch Aufpressen befestigt ist,

in der Bundesrepublik A angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt hat,

und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Ange-botsmengen, Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum (aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren) und Verbreitungsgebiet (aufgeschlüsselt nach Bundesländern),

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- die Angaben zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. Septem-

ber 2008 und die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 22. Juli 2009

zu machen sind,

- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die betreffenden

Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheim-

haltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten

ge¬¬schwärzt werden dürfen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a)

an die Klägerin für die zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juni 2003 bis 21. Juli 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen be-schränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes des Ge-brauchsmusters 299 24 XXX auf Kosten der Klägerin bzw. der B GmbH & Co. KG erlangt hat,

b)

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juli 2009 bis 30. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie seit dem 23. August 2009

Vakuumpumpen für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit ei-nem antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebil-det ist und wobei am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen ist, wobei über die Gegenfläche ein von der An-triebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist,

in der Bundesrepublik A angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt hat,

bei denen zum Schutz der Gegenflächen vor Verschleiß eine aus Blech bestehende Kappe zwischen dem Rotor und der Kupplung am Rotor durch Aufpressen befestigt ist,

und zwar unter Angabe der zu I. 1. a) bis d) bezeichneten Einzeldaten unter Vorlage der dort genannten Belege, wobei der Verbreitungszeitraum und das Verbreitungsgebiet betriebener Werbung nicht nach Kalendervierteljahren und Bundesländern aufzuschlüsseln ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 23. August 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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