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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 113/08

Datum:
28.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 113/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0528.I2U113.08.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 11. September 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, welche an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Montagerichtung in das Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät horizontal ein-setzbare Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät mit einem an der in der Montagerichtung vorderen Frontseite der Tintenpatrone angeordneten Tintenzuführungsteil zum Zuführen von Tinte von der Tintenpatrone zu dem Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät und einem an der Frontseite der Tintenpatrone angeordneten bestrahlten Teil, welches zwischen zwei Teilen eines optischen Sensors des Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät angeordnet werden kann,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters Nr. 20 2006 020 XXX anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das bestrahlte Teil oberhalb des Tintenzuführungsteils angeordnet ist, wenn sich die Tintenpatrone in der Montageausrichtung befindet,

das bestrahlte Teil ein Paar von einander gegenüberliegenden Oberflächen aufweist, welche den zwei Teilen des optischen Sensors gegenüberliegen, wobei sich die einander gegenüberliegenden Oberflächen derart im Wesentlichen vertikal erstrecken, wenn sich die Tintenpatrone in der Montageausrichtung befindet, dass sich an den einander gegenüberliegenden Oberflächen anhaftende Tinte aufgrund ihres Eigengewichts abwärts bewegt,

und der Tintenzuführungsteil von der Frontseite der Tintenpatrone vorsteht und an seinem distalen Ende eine Öffnung in einer Position aufweist, die weiter vorne als das bestrahlte Teil liegt, wenn sich die Tintenpatrone in der Montageausrichtung befindet.

II.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die An-tragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro erbringt.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- Euro.

 
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