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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 109/07

Datum:
15.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 109/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0115.I2U109.07.00
 
Tenor:

Die Restitutionsklagen werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Se-natsurteil vom 20.01.2000 (2 U 106/95) im Ausspruch zur Hauptsache folgende Fassung erhält:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten

Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,

in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 11.08.1991 bis 16.05.2006 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwe-cken eingeführt oder besessen haben, die in Kombination folgende Merkmale aufgewiesen haben:

a)

Parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich auf-gebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind;

b)

mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;

c)

der Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen;

d)

es sind Mittel vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

2.

Die Beklagten werden verurteilt,

a)

der Klägerin Auskunft über die Herkunft der vorstehend unter 1. bezeichneten Sammelhefter zu erteilen,

und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

wobei sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

b)

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorste-hend unter 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 11.08.1991 bis 16.05.2006 begangen haben,

und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstel-lungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie

der Namen und Anschriften der Abnehmer,

- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

- der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebots-

preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

- der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum

und Verbreitungsgebiet,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Die Kosten der Restitutionsverfahren haben die Klägerinnen zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 511.291,88 € festgesetzt.

 
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