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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 108/07

Datum:
12.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 108/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0212.I2U108.07.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Oktober 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewie-sen.

Die Klage wird zudem abgewiesen, soweit die Klägerin hilfsweise aus abgetretenem Recht die Zahlung von 46.960,95 EUR nebst Zinsen begehrt.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.648,55, EUR festge-setzt.

 
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