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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 108/03

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 108/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0326.I2U108.03.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Oktober 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 504 XXX

Werkzeuge zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern, insbesondere Zahnbürstenkörpern, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen, die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlräume bil-den, die in der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils jeweils eine Aussparung aufweisen, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschließbar ist, an dem ein Ansatz gebildet ist, der bei durch das Einsatzelement verschlossenem Formhohlraum in diesen hineinragt, wobei das Einsatzelement an einem Träger befestigt ist, mittels welchem ein in einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum gespritzter Vorformling in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum einbringbar ist,

wobei in den Werkzeugteilen zwei Gruppen von Formhohlräumen gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und wobei die Einsatzelemente durch eine quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnete, am Träger befestigte Leiste gebil-det sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23. Oktober 1992 Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. vorgenommen hat und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich folgendes ergibt:

a)

die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

b)

die Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;

c)

die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

d)

Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten und Verbreitungsgebieten;

wobei die Angaben zu c) nur für die Zeit ab dem 17. Februar 1996 geschuldet sind;

3.

die in ihrem Eigentum oder mittelbarem oder unmittelbarem Besitz befindlichen Vorrichtungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten Kosten – herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. seit dem 17. Februar 1996 entstanden ist und/oder in Zukunft entstehen wird, sowie eine angemessene Entschädigung für die in der Zeit vom 23. Oktober 1992 bis zum 16. Februar 1996 begangenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. zu leisten.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.

 
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