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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 7/07 (AktE)

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 7/07 (AktE)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0128.I26W7.07AKTE.00
 
Leitsätze:

Leitsätze

§§ 304, 305, 306 a.F. AktG, § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG,

§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG

1.

Auch bei Unternehmen der Daseinsvorsorge, die dauerhaft Verluste erwirtschaften, erfolgt die Unternehmensbewertung in Spruchsachen grundsätzlich anhand der Ertragswertmethode. Besteht ein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang zur Unternehmensfortführung scheidet eine Unternehmensbewertung anhand des Liquidationswertes aus.

2.

Ist die Ertragsprognose negativ, kann der Ausgleich gemäß § 304 AktG auf Null festgesetzt werden (Nullausgleich).

3.

Werden Ausgleich und Abfindung im Spruchverfahren nicht erhöht, kann in den Übergangsfällen, bei denen für das erstinstanzliche Verfahren altes Recht (§ 306 AktG a. F.) und für das zweitinstanzliche Verfahren neues Recht (SpruchG) anzusetzen ist, der Geschäftswert auch für die 1. Instanz auf 200.000 Euro festgesetzt werden (Wertung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).

4.

Jedenfalls in der Beschwerdeinstanz können den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG vorliegen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.08.2007 ge-gen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Dortmund vom 16.07.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner, die Gerichtskosten zweiter Instanz trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegne-rinnen erster Instanz tragen diese selbst; die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen in zweiter Instanz trägt die An-tragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in erster und zweiter Instanz trägt diese selbst.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

 
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