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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 5/09 (AktE)

Datum:
23.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 5/09 (AktE)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1023.I26W5.09AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 20 O 44/08
Leitsätze:

§ 132 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 1, Abs. 3 AktG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 FGG a.F., § 281 ZPO

Legt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das ihm entsprechend § 132 AktG zu gewährende Auskunftsrecht bei einem unzuständigen Gericht ein, wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO ist angesichts des für das Beschwerdeverfahren geltenden Anwaltszwangs und der Möglichkeit, bei unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kein Raum.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 2009 - 20 O 44/08 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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