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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 85/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 85/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0129.I24W85.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 212/08
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kos-tenentscheidung im Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2008 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten erster Instanz werden der Klägerin zu 36%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und dem Beklagten zu 3. darüber hinaus alleine zu weiteren 25% auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1., 2. und 4. zu 48,5%; diejenigen der Klägerin werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und darüber hinaus dem Be-klagten zu 3. zu weiteren 25% auferlegt. Eine weiterge-hende Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 10.000 EUR (Kosteninteresse).

 
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