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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve –Rechtspfleger- vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 554,71 €
Gründe
2Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens AG Rheinberg 12 H 5/05 gehören zu den notwendigen Kosten dieses Rechtsstreits, die nach der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 7. Dezember 2007 zu 90% von der Klägerin und zu 10% von dem Beklagten zu tragen sind.
41.
5Voraussetzung für die Festsetzbarkeit der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Rahmen des Kostenausgleichs des Hauptprozesses ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Identität der jeweiligen Parteien und Streitgegenstände im selbstständigen Beweisverfahren und Hauptverfahren (vgl. BGH NJW-RR 2006, 810; Rpfleger 2003, 264; OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 228).
6Hier ist sowohl die Identität zwischen den Streitparteien als auch zwischen den Streitgegenständen gegeben. Beide Verfahren wurden zwischen denselben Parteien geführt und dienten der Durchsetzung von vermeintlichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin.
72.
8Auf die Frage, ob das aus dem selbstständigen Beweisverfahren gewonnene Ergebnis verwertet wurde, kommt es nicht an. Vielmehr ist ausschließlich auf die Identität der jeweiligen Parteien und Streitgegenstände abzustellen (BGH NJW-RR aaO.). Dass die Gerichtskosten nur bei entsprechender Verwertung zu erstatten seien, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine entsprechende Einschränkung würde überdies zu Wertungswidersprüchen führen. Denn für die Kosten eines Gutachtens im Hauptprozess kommt es auch nicht auf dessen Verwertung an. Zudem ist ein vorgerichtliches Parteigutachten schon dann erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens aus der maßgeblichen "ex-ante" Sicht der Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ohne dass es auf die spätere Verwertung im Prozess ankommt (OLG Düsseldorf aaO.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 526).
9Im selbstständigen Beweisverfahren, das zu keiner Streitentscheidung führt und daher keine obsiegende oder unterlegene Partei kennt, findet grundsätzlich kein Kostenausgleich entsprechend §§ 91 ff ZPO statt. Erst im Hauptsacheprozess können und sollen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Entscheidung über die Prozesskosten einbezogen werden (OLG Düsseldorf aaO.; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 494a Rn. 1). Nur wenn die Hauptsacheklage nicht erhoben wird, kann nach § 494 a Abs. 2 ZPO eine selbstständige Kostengrundentscheidung ergehen (vgl. Senat MDR 2008, 1060); dies soll dem Antragsgegner des Beweisverfahrens ermöglichen, bei unterbliebener Klage so gestellt zu werden, als habe er in der Hauptsache obsiegt. Ob § 494a ZPO im Wege der Analogie auf die Fälle auszudehnen ist, in denen die Hauptsacheklage zwar erhoben, jedoch zurückgenommen oder als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. Zöller/Herget, aaO. Rn. 4 mwN.), mag hier dahinstehen. Jedenfalls kann § 494a ZPO nicht auch auf diejenigen Fälle erstreckt werden, in denen sich das Gericht mit dem Vorbringen des Antragstellers im Beweisverfahren in der Sache befasst, aus Rechtsgründen aber das Ergebnis des im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens nicht verwertet; dies ließe sich mit Sinn und Zweck von § 494a ZPO nicht mehr vereinbaren (vgl. BGH Rpfleger 2003, 264).
103.
11Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens waren hier zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Aus ihrer Sicht waren die Kosten als zweckmäßig anzusehen, auch wenn ihre Ansprüche verjährt waren. Denn die Verjährungseinrede lag im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2007 und des Senats im Beschluss vom 16. Februar 2009 (bei JURIS Nr. JURE090042723) nicht so klar auf der Hand, dass die Klägerin eine Beweissicherung für sinnlos und überflüssig halten musste. Im Übrigen hat sich das Landgericht in seinen Hilfserwägungen auf das Beweissicherungsgutachten bezogen und dessen Kosten ausdrücklich, wenn auch nicht mit bindender Wirkung für die Kostenfestsetzung, als Kosten der Hauptsache bezeichnet.
124.
13Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind im Rahmen der Kostenausgleichung der Höhe nach zutreffend berechnet und ansatzfähig. Dies wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen.
145.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.