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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 28/09

Datum:
25.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 28/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0525.I24W28.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 374/08
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin - vom 25. Februar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 sind von den Klägern 472,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz seit dem 11. Februar 2009 an den Beklagten zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 63 % und der Beklagte 37 %.

Beschwerdewert: 755,80 EUR

 
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