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Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin - vom 25. Februar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 sind von den Klägern 472,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz seit dem 11. Februar 2009 an den Beklagten zu erstatten.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 63 % und der Beklagte 37 %.
Beschwerdewert: 755,80 EUR
Gründe
2Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger hat teilweise Erfolg.
3Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfevermerk vom 22. April 2009 steht dem Beklagte nur ein Kostenerstattungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu.
4Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Festsetzung grundsätzlich gerecht. Denn in dem abgetrennten Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG verdient. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr ist eine Dauergebühr, die sich über den gesamten verfahrensrechtlichen Abschnitt erstreckt. Sie fällt deshalb stets an, weil der Rechtsanwalt mit jeder mandatsbezogenen Tätigkeit "sein Geschäft betreibt" (Burhoff/Burhoff RVG Vorbemerkung 5 Rn 16). Nur dort, wo einer Tätigkeit punktuell eine besondere Gebühr (Grundgebühr, Terminsgebühr) gegenübergestellt ist, tritt sie hinter dieser besonderen Gebühr zurück (Riedel/Sußbauer/Keller aaO. Rn. 22; BeckOK/Kotz RVG Vorb. 5 Rn. 12) Die Verfahrensgebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt auf Grund des Beistandsauftrags in irgendeiner Weise tätig wird (Riedel/Sußbauer/Keller aaO. Rn. 17; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe aaO. VV 3100 Rn. 43).
6Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat nicht nur in dem ursprünglichen Verfahren 7 O 42/08 LG Wuppertal, sondern auch nach der Prozesstrennung in dem abgetrennten Verfahren das Geschäft betrieben. Denn er hat den Trennungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 empfangen und die Rechtsverteidigung des Beklagten darauf eingestellt. Dass der Feststellungsantrag der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht einmal zugestellt worden war, ist dabei ohne Bedeutung. Denn die Kläger hatten dem Beklagten vor der Prozesstrennung selbst die Klageerweiterung durch Telefax von Anwalt zu Anwalt unmittelbar zur Kenntnis gebracht. Damit war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt und bewusst, dass das Verfahren den Feststellungsantrag zum Gegenstand hatte. Ob das Landgericht die Prozesstrennung vornehmen durfte, ehe die Klageerweiterung überhaupt zugestellt war, ist ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass die Kläger die Klageerweiterung vor deren förmlicher Zustellung zurückgenommen haben. Denn der Prozessbevollmächtigte konnte dem Beklagten nunmehr empfehlen, zunächst die förmliche Zustellung abzuwarten, und danach über das weitere Vorgehen befinden. Eines schriftsätzlichen Vorbringens bedurfte es für die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht (Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe aaO. VV 3100 Rn. 44; AK-RVG/Onderka VV Vorb. 3 Rn. 28).
7Der Beklagte hat auch die Gebühren für den Feststellungsantrag nicht doppelt zur Kostenfestsetzung angemeldet. Denn im Ausgangsverfahren sind alle Gebühren ohne Rücksicht auf den Feststellungsantrag angemeldet und festgesetzt worden.
80,8 Verfahrensgebühr (Wert: 14.284,45 EUR) 452,80 EUR
10Auslagenpauschale 20,00 EUR
11Summe 472,80 EUR
12Das ergibt insgesamt einen Erstattungsanspruch für den Beklagten von 472,80 EUR.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
14Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 544 ZPO).