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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 179/08

Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 179/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0630.I24U179.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 6 O 36/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weiter-gehenden Rechtsmittels und des Rechtsmittels des Klägers das am 19. August 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt, an den Kläger 3.249,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 2.218,56 EUR seit dem 03. Feb-ruar 2003 und aus weiteren 1.031,23 EUR seit dem 03. März 2003 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 98% und dem Be-klagten zu 2% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn die, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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