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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 118/08

Datum:
19.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 118/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0519.I23U118.08.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, I-23 U 118/08

1.

Die von der Rechtsprechung für die Rückforderung eines materiell-rechtlichen Vorschusses aus § 637 BGB entwickelten Grundsätze zu dem für dessen Verwendung angemessenen Zeitraum und dessen Abrechnungsreife sind auf die Rückforderung eines vollstreckungsrechtlichen Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres anwendbar.

2.

Eine abweichende Beurteilung der Abrechnungsreife kann sich auch aus dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Mangelfeststellung bis zur Beitreibung des Vorschusses ergeben.

3.

Der Zeitraum, der im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens dem privaten Bauherrn als Vollstreckungsgläubiger zur notwendigen Erforschung und Feststellung der Ursachen sowie zur Behebung von Abdichtungsmängeln des Kellers eines Wohnhauses mithilfe eines Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zuzubilligen ist, geht über den Zeitraum hinaus, der einem Fachunternehmen zur vertraglichen Mängelbeseitigung gemäß § 633 ff. BGB zuzubilligen ist.

4.

Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht ohne weiteres an die Art der Mängelbeseitigung gebunden, wenn diese im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 887 ZPO ausschließlich zur Schätzung der Höhe eines angemessenen Vorschusses und damit lediglich betragsmäßig zugrundegelegt worden ist.

5.

Bei Abdichtungsmängeln eines Kellers kann bei der Feststellung der Abrechnungsreife eines Vorschusses gemäß § 887 ZPO ein angemessener Heiz- und Trocknungszeitraum sowie ein anschließender Prüfungs- und Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sein.

6.

Eine tenorierte Verpflichtung zur Abdichtung von Kellerboden und -wänden eines Objekts kann sich auch auf Bauteile, die abdichtungstechnisch in einem hinreichend engen Zusammenhang mit Kellerwänden und Kellerboden stehen, sowie auf Maßnahmen zum Fernhalten von Wasser von Kellerboden und –wänden beziehen, wenn sich andernfalls nach den allgemeinen Regeln der Technik eine hinreichende Dichtungsfunktion von Kellerboden und -wänden nicht erreichen lässt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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