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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für einen vor dem Landgericht in B./Italien geführten Rechtsstreit.
4Die Klägerin stellt Caravans her. Für den Einbau von Möbeln bezog sie Scharniere von einer Firma T. aus I., der die Nutzungsrechte an dem für die Scharniere bestehenden Patent von dem Patentinhaber, einer Firma T./I., übertragen worden waren. Im Jahr 2003 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, ob sie auch solche Scharniere produzieren könne, wobei sie zugleich auf das Patentrecht der T. hinwies. Mit Schreiben vom 28.10.2003 erklärten die von der Beklagten beauftragten Streitverkündeten, in I. bestehe ein Basisgebrauchsmuster, dem das Scharnier möglicherweise unterfalle, ein Risiko, das man allerdings eingehen könne. Die Klägerin bezog daraufhin die Scharniere von der Beklagten und baute sie u.a. in Caravans ein, die von ihrer Vertragshändlerin in Italien vertrieben wurden. Am 07.12.2004 wurde sie von der T. schriftlich wegen Patentverletzung verwarnt. Die Klägerin unterrichtete die Beklagte hierüber mit Schreiben vom 10.12.2004.
5Mit Schreiben vom 09.09.2005 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin in einer "Freistellungserklärung", sie
6"im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit und Schadenersatzforderungen der Firma T. wegen der von uns gelieferten Scharniere von jeglichen Ansprüchen der Firma T." freizustellen, " wobei natürlich Voraussetzung ist, dass Anerkenntnisse oder Zahlungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen und ein mögliches Gerichtsverfahren unter unserer Regie läuft. Hierbei gehen wir davon aus, dass Sie nur unter Abstimmung mit uns eigene Anwälte bestellen, grundsätzlich dies aber über unsere Anwälte abgewickelt wird."
7Die Firma T. erhob im Oktober 2005 Klage gegen den Vertragshändler der Klägerin. Sie verlangte Auskunft, Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von mindestens 256.970,08 €. In dem gerichtlichen Verfahren wurde der Klägerin der Streit verkündet. Die Klägerin verkündete ihrerseits der Beklagten den Streit. Die Streitverkündeten des vorliegenden Verfahrens übermittelten der Klägerin am 14.11.2005 eine Übersetzung der Klageschrift und forderten sie auf, schnell zu handeln. Darüber hinaus korrespondierten sie mit der Vertragshändlerin der Klägerin und verwiesen sie an den von ihnen bereits beauftragten Rechtsanwalt T. in M.. Mit Schreiben vom 21.11.2005 äußerte die Beklagte im Hinblick auf die durch das gerichtliche Verfahren in I. entstehenden hohen Prozesskosten Zweifel am Sinn der Prozessführung und erörterte eine Kostenbeteiligung der Klägerin. Schließlich lehnte sie eine Beteiligung an dem Rechtsstreit ab. Die Klägerin trat dem Rechtsstreit bei und erhob Widerklage. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet.
8Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Erstattung der ihr durch die Beauftragung von Rechtsanwalt T. und der deutschen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten; außerdem macht sie den Ersatz von Reisekosten und die Bezahlung von Arbeitsstunden für einen ihrer Mitarbeiter geltend. Sie meint, die Ansprüche ergäben sich aus der Freistellungserklärung der Beklagten in Verbindung mit einem Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal vom 09.05.2006, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin von Schadenersatzansprüchen der Firma T. wegen der von der Beklagten der Klägerin gelieferten Klappscharniere freizustellen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.921,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 50.777,23 € seit dem 18.04.2007 und aus 7.344,00 € seit dem 27.06.2007 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat eingewandt, die Freistellungserklärung erfasse nicht die eigenen Aufwendungen der Klägerin für die Prozessführung in I.. Darüber hinaus hat sie die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bestritten.
14Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 46.225,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich dem Grunde nach aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Liefervertrag in Verbindung mit der Freistellungserklärung der Beklagten. Die Freistellungsverpflichtung sei nicht auf die Freistellung von begründeten Ansprüchen der Firma T. beschränkt, sondern habe auch die Verpflichtung zur Abwehr unbegründeter Ansprüche der Firma T. umfasst. Dafür spreche der Wortlaut der Freistellungserklärung, die im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit abgegeben worden sei und bei der die Beklagte sich die Entscheidungen über Art und Weise der Prozessführung vorbehalten habe. Die Freistellungserklärung umfasse weiterhin auch die Verpflichtung zur Abwehr von eventuellen Regressforderungen der Vertragshändlerin der Klägerin, weil nur dieser, nicht der Klägerin, der Rechtsstreit in I. gedroht habe. Dass die Beklagte selbst die Freistellungserklärung in diesem Sinne verstanden habe, ergebe sich aus ihrem weiteren Verhalten; sie habe nach Klageerhebung in Italien einen Rechtsanwalt eingeschaltet und den Kontakt zwischen diesem und der Vertragshändlerin der Klägerin hergestellt. Da der Klägerin in dem italienischen Rechtsstreit der Streit verkündet worden sei, habe ihre Beteiligung an dem Prozess auf der Hand gelegen, um mögliche Folgen aus dem Verfahren abzuwehren. Die Beklagte habe sich dagegen aus dem Rechtsstreit zurückgezogen und damit die Abwehr der Ansprüche der Klägerin überlassen. Dadurch sei sie, die Beklagte, mit der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung in Verzug geraten, was zur Folge habe, dass die Beklagte nunmehr der Klägerin die Kosten für die Prozessführung in I. erstatten müsse. Die Höhe der Anwaltskosten sei nachvollziehbar dargelegt. Durch die von der Klägerin erhobene Widerklage seien keine besonderen Kosten entstanden, da in dem i. Verfahren ein unbestimmter Streitwert festgesetzt worden sei. Auch die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 1.703,32 € seien erstattungsfähig. Kein Anspruch bestehe hinsichtlich der Kosten für die Vergütung des Mitarbeiters M., da dieser ohnehin für die Klägerin tätig gewesen und nicht ersichtlich sei, dass die angegebenen 136 Arbeitsstunden zusätzlich entstanden seien.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
16Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ergebe sich ausschließlich aus dem Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts vom 09.05.2006. Der Klägerin sei es nicht um die Vermeidung eigener Kosten, sondern nur um die Vermeidung von Drittkosten gegangen; sie habe lediglich von jedweden Ansprüchen der Firma T. freigestellt werden wollen. Ersatzfähig seien danach nur solche Kosten der T., die die Klägerin zu tragen gehabt hätte. Hätte sich die Klägerin nicht an dem Rechtsstreit beteiligt, wären Kosten für sie nicht angefallen. Schließlich umfasse die Freistellungserklärung nicht die Kosten für die von der Klägerin erhobene Widerklage.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Landgerichts Wuppertal abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus der Freistellungserklärung der Beklagten vom 09.09.2005 und darüber hinaus auch aus § 280 BGB. Bei der Freistellungserklärung sei es der Klägerin darum gegangen, von jeglichen Ansprüchen freigestellt zu werden, die im Zusammenhang mit der Patentverletzung der Rechte der Firma T. stehen würden. Dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die Freistellungserklärung weit gefasst sei, ergebe sich aus der Streitverkündung gegenüber den damaligen Patentanwälten, in welcher sie dargelegt habe, die Freistellungserklärung sei fehlerhaft, da sie "in Richtung auf T. viel zu offen und zu weit gefasst sei".
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 07.10.2008 (Bl. 175 ff. GA) und die Berufungserwiderung der Klägerin vom 22.10.2008 ( Bl. 193 ff. GA ) Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
25Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht anzuwenden ( Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ).
26Die Berufung der Beklagten hat danach Erfolg.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Die Zulassung zur Revision ist nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
31Streitwert für das Berufungsverfahren: 46.225,23 €.
32R. S.-L. F.