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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 3/09

Datum:
27.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 3/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1027.I21U3.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 7 O 68/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchenglad-bach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.876,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.854,19 € seit dem 01.07.2006, aus weiteren 13.972,50 € seit dem 01.02.2007 sowie aus weiteren 9.050,26 € seit dem 25.06.2007 zzgl. außergerichtlicher Kosten von 512,70 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihres Gegners gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn der Gegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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