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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 239/06

Datum:
25.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 239/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0625.I21U239.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 19 O 29/06
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VII ZR 144/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter - vom 05.10.2006 unter Zurück-weisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.303,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Revisions-verfahrens - trägt der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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