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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 121/08

Datum:
26.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 121/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0526.I21U121.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 112/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache in-soweit erledigt hat, als die Beklagte durch das Versäumnisurteil vom 08.05.2006 verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.162,26 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2006 zu zahlen.

In Höhe von 1.470,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2006 wird das Ver-säumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %; die Beklagte hat überdies die durch ih-re Säumnis verursachten Kosten zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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