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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 2/02

Datum:
03.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 2/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0203.I20U2.02.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Februar 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen, soweit die Klage nicht in Abänderung des angefochtenen Urteils durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 194/02) vom 23.06.2005 abgewiesen worden ist.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teil-weise abgeändert und

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 13C-Harnstoff-Atemtest zum Nachweis einer He-liobacter pylori-Infektion als Fertigarzneimittel oder Rezepturarznei-mittel in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, solange hierfür keine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-produkte nach §§ 21 ff. AMG vorliegt,

2. die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Zif-fer 1. beschriebenen Handlungen für die Zeit bis zum 12. April 2000 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen, den abgegebenen Arzneimit-telmustern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet.

3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichne-ten in der Zeit bis zum 12. April 2000 vorgenommenen Handlungen entstanden ist.

Die weitergehende Anschlussberufung ist durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Bun-desgerichtshofes (I ZR 194/02) vom 23.06.2005 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsver-fahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nach-gelassen, eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

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