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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 253/08

Datum:
11.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 253/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0811.I20U253.08.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen den Klägern zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstre-ckung der jeweiligen Gegenseite wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht sie nicht selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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