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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 247/08

Datum:
29.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 247/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0629.I20U247.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter-sagt, im geschäftlichen Verkehr Softwareprodukte des Programms „A. O.-Version“ anzubieten, zu vertreiben und/oder in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einem Hardwaregerät befinden, auf dem sie von einem A. Distributor vorinstalliert wurden.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens ein-schließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

 
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