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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 204/02

Datum:
24.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 204/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0224.I20U204.02.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 29.10.2002 verkündete Ur-teil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen.

Von den Kosten der Berufung tragen die Gerichtskosten die Klägerinnen zu gleichen Teilen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 1) zu 3/4 und die Klägerin zu 2) zu 1/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten nicht statt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) wird nachgelas-sen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 
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