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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 142/08

Datum:
01.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 142/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0901.I20U142.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 2008 ver-kündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf dahingehend abgeändert, dass die ausgespro-chene Untersagung hinsichtlich der Aussagen zu 1.5., 2.5., 3.5. und 4.3. entfällt; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/7 und die Be-klagte 6/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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