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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 131/08

Datum:
28.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 131/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0428.I20U131.08.00
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte zu 1. unter teil-weiser Abänderung des am 07.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 486/06) verurteilt, an den Kläger 3.750,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 28. August 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst zu 2/3 und die Beklagte zu 1. zu 1/3. Die außerge-richtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin voll, die der Beklagten zu 1. zu 1/3. Die Beklagte zu 1. trägt 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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