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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 149/07

Datum:
22.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 149/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0922.I1U149.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 358/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.800,00 sowie Schadensersatz in Höhe von € 765,04 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden, die nach der Erhebung der Klage am 24.10.2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, aus dem Unfallereignis vom 27.06.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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