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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 130/08

Datum:
25.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 130/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0525.I1U130.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juli 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.846,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.09.2007 zu zahlen.

3. In Höhe von 1.000 € wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 zu zahlen.

5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 53 % den Klägern und zu 47 % der Beklagten zur Last; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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