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Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juli 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.846,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.09.2007 zu zahlen.
3. In Höhe von 1.000 € wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 zu zahlen.
5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 53 % den Klägern und zu 47 % der Beklagten zur Last; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers, die sich ausschließlich gegen das Schmerzensgelderkenntnis des Landgerichts richtet, hat in der Sache teilweise Erfolg. Damit ergibt sich für den Senat die Notwendigkeit einer teilweisen Abänderung des Tenors zu Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, da die Entscheidungen zu den vorangehenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Anstelle des den Klägern durch das Landgericht in Höhe von 30.000 € zuerkannten Schmerzensgeldes steht ihnen aus übergegangenem Recht ein solches in Höhe von insgesamt 45.000 € zu. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten von 30.000 € stellt sich die Leistungsverpflichtung der Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 428, 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG insgesamt auf die Summe von 75.000 €.
2Hingegen ist der Entschädigungsbetrag von insgesamt 92.000 €, welche die Kläger für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen ihrer Mutter, der Geschädigten H., geltend machen, unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB einschlägigen Zumessungsfaktoren nicht gerechtfertigt. Ihnen steht deshalb nicht der mit ihrem Rechtsmittelantrag verlangte weitere Schmerzensgeldbetrag zu, dessen konkrete Festsetzung in das Ermessen des Senats gestellt ist, der jedoch nach ihrer Vorstellung einen Betrag von 32.000 € nicht unterschreiten sollte.
3Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
4I.
51)
6Der Senat teilt nicht die seitens der Kläger geäußerte Kritik, das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldbemessung die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs außer Acht gelassen. Allerdings wird das den Klägern mit weiteren 30.000 € zuerkannte Schmerzensgeld dem Umfang der gravierenden unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen der Geschädigten nicht in dem gebotenen Maße gerecht. Die Tatsache, dass die Mutter der Kläger nach Eintritt der lebensgefährlichen Unfallverletzungen, die sie als Fußgängerin anlässlich des Zusammenstoßes mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug des Fahrers K. erlitten hat, einen fast zweijährigen, anfänglich bewusst miterlebten, Leidensweg mit wiederholter Todesgefahr, zahlreichen Folgeerkrankungen und –komplikationen erleiden musste, erforderte die Festsetzung eines Schmerzensgeldes im Umfang von 50 % über den durch das Landgericht zuerkannten Restbetrag hinaus. Insgesamt erreicht der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen nicht die durch das Landgericht in Ansatz gebrachte Summe von 60.000 €, sondern eine solche von 75.000 €. Eine solche Entschädigung steht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der eingetretenen Unfallverletzungen und deren weitreichenden Folgen. Entgegen der seitens der Kläger vertretenen Ansicht ist allerdings nicht ein von ihnen gerügtes verzögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
72)
8Die Überprüfung des angefochtenen Schmerzensgelderkenntnisses beschränkt sich nicht auf die durch das Landgericht vorgenommene Ermessensausübung. Das Berufungsgericht muss ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die Zumessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden. Auch nach der Reform des Rechtsmittelsrechts hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Hält das Berufungsgericht – wie hier – die Entscheidung zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere, ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und ob es sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH VersR 2006, 710).
93)
10Rechtsfehler lässt das angefochtene Schmerzensgelderkenntnis nicht erkennen. Das Landgericht war weder gehindert, im Grundsatz das Lebensalter der am 18. Januar 1921 geborenen Geschädigten H. zum Unfallzeitpunkt zu berücksichtigen, noch gibt die Feststellung des Landgerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen, dass ihr Leidensweg knapp zwei Jahre nach dem Schadensereignis sein Ende fand.
114)
12Allerdings lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen, dass der relativ gute Gesundheits- und Allgemeinzustand der Mutter der Kläger vor dem Unfallereignis bei der Schmerzensgeldbemessung in dem Sinne die gebotene Berücksichtigung gefunden hat, dass sie die leidvolle Erfahrung machen musste, aus einem weitgehend aktiv und sozial ausgefüllt geführten Lebensabend herausgerissen und schlagartig zu einem Schwerstpflegefall mit immer weiter abnehmenden Vitalfunktionen und wiederholter konkreter Todesgefahr zu werden. Auf der anderen Seite ist es entgegen dem Begründungsansatz der Kläger nicht angängig, ein Schmerzensgelderkenntnis eines anderen Instanzgerichtes auf den vorliegenden Fall zu übertragen und darauf gestützt die begründete Ersatzforderung auf der Grundlage der mutmaßlichen Lebensdauer der Geschädigten H. ohne das Unfallereignis arithmetisch zu ermitteln.
13II.
141)
15Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass sich die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes nach dem Ausmaß und der Schwere der psychischen und physischen Störungen, dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, der Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, der Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, der Fraglichkeit der endgültigen Heilung, dem Alter und den persönlichen Lebensverhältnissen des Verletzten und des Schädigers sowie dem Grad des Mitverschuldens des Verletzten sowie dem Grad des Verschuldens und des Verhaltens des Schädigers nach der Verletzungshandlung richtet (vgl. BGH NJW 1993, 1531).
162)
17Im vorliegenden Fall ist die Mutter der Kläger in der Nähe ihrer damaligen Wohnung als eine in einer Garagenzufahrt wartende Fußgängerin zu Sturz gekommen, als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw XXX, ihr damaliger Nachbar K., unachtsam rückwärts setzte und sie erfasste. Infolge des Zusammenstoßes schlug die Klägerin mit dem Hinterkopf auf das Steinpflaster auf. Wegen eines Schädel-Hirn-Traumas dritten Grades ergab sich die Notwendigkeit einer sofortigen Notoperation in einem XXX Krankenhaus.
183)
19Bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes weitgehend gegenüber der Ausgleichsfunktion in den Hintergrund, da in aller Regel dem Schädiger – so auch hier – nur ein fahrlässiges Fehlverhalten zur Last zu legen ist (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rdnr. 274 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung kommt es auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht an (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 278 mit Hinweis auf BGH VersR 1962, 622). Allerdings sind bei Existenz einer Haftpflichtversicherung, insbesondere der Pflichthaftpflichtversicherung im Straßenverkehr, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen durch die Belastungen der Gemeinschaft aller Versicherten zu beachten (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 280 mit Hinweis auf BGH VersR 1976, 967 sowie BGH VersR 1986, 59).
204)
21Im Vordergrund der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes stehen im vorliegenden Fall die unfallbedingt eingetretenen Körperverletzungen der Mutter der Kläger in Verbindung mit den gravierenden Folgebeeinträchtigungen und -komplikationen, die sich in der Folgezeit eingestellt haben, bis sie am 25. April 2007 verstarb. Seit ihrer Krankenhauseinlieferung am Unfalltag ist sie bis zum Schluss eine bettlägerige Krankenhaus- und Pflegeheimpatientin geblieben. Auch nach ihrer Aufnahme als Schwerstpflegefall im XXXHeim in XXX Anfang Juli 2005 musste sie in den Folgemonaten dreimal als Notfallpatientin wieder in ein Krankenhaus eingewiesen werden.
22a)
23Neben dem bereits erwähnten drittgradigen Schädel-Hirn-Trauma hat die Klägerin unfallbedingt Blutergüsse und Schwellungen im Gesicht davongetragen. Es ergab sich die Notwendigkeit eines Luftröhrenschnitts mit künstlicher Beatmung und künstlicher Ernährung. Zudem musste ein Katheter gelegt werden und wegen der außer Kraft gesetzten Schluckreflexe stellte sich eine starke Verschleimung ein, die eine ständige Absaugung erforderlich machte.
24b)
25Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt auf der Intensivstation des XXX Krankenhauses XXX befand sich die Mutter der Kläger vom 27. Mai bis zum 21. Juni 2005 in stationärer Behandlung im XXXKrankenhaus XXX. An einen Zwischenaufenthalt in einer Reha-Klinik schloss sich in der Zeit ab dem 7. Juli 2005 die Aufnahme in das bezeichnete XXXHeim an. Der dortige Aufenthalt wurde u.a. durch eine stationäre Behandlung in der geriatischen Klinik des XXXhospitals XXX in der Zeit vom 29. August 2005 bis zum 30. September 2005 unterbrochen. Im Dezember des Jahres 2005 war ein weiterer Klinikaufenthalt wegen einer akuten Erstickungsgefahr erforderlich.
26c)
27Aufgrund der langen Bettlägerigkeit der Geschädigten traten verschiedene Dekubitus-Wunden an Kopf, Gesäß, Armen und Beinen auf. Eine künstliche Ernährung erfolgte mittels einer PEG-Sonde am Bauch.
28Bei der bewegungsunfähigen Mutter der Klägerin stellten sich verletzungsbedingt die nachbenannten Folgebeeinträchtigungen ein: Eine fokal-motorische Epilepsie, eine Atemnot durch Verschleimung, ein regelmäßiges Aufstoßen des Mageninhaltes, eine Lungenentzündung durch Eindringen von Mageninhalt in die Atemwege, eine Wundrose, eine inadäquate ADH-Sekretion, ein verminderter Natriumspiegel, eine Niereninsuffizienz, überhöhte Serumkalzium-Werte, ein Austrocknungsekzem, eine Pankreaslipomase, regelmäßiges Erbrechen, ein Wechsel zwischen Verstopfung und Durchfall sowie Stuhl- und Harninkontinenz.
295)
30Die unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen und ihre Folgewirkungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus steht außer Streit, dass die Geschädigte XXX vor dem Unfallereignis körperlich und gesundheitlich in einem relativ guten Allgemeinzustand war, was die Beklagte in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 12. Juli 2006 unter Hinweis auf einen Arztbereich des Dr. XXX vom 6. März 2006 eingeräumt hat (Bl. 55 d.A.). Einschränkend ist auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rollators für die Bewältigung längerer Gehstrecken sowie auf eine gewisse Altersvergesslichkeit hinzuweisen. Die Notwendigkeit einer zeitlich begrenzten Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ergab sich nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2007 allein aus einer Sturzverletzung mit Rippenbruchfolge (Bl. 41 d.A.). Nach dem ebenfalls insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger war die Klägerin vor dem Unfallereignis vom 13. Mai 2005 in der Lage, ihren Lebensabend vielgestaltig und mit zahlreichen sozialen Aktivitäten ausgefüllt zu führen. Sie war rühriges Mitglied in ihrer Kirchengemeinde, in einem Turnverein, in einem Heimatverein, in einer Landfrauengruppe sowie in einem Kegelclub. Unstreitig war die Geschädigte darüber hinaus in der Lage, ihren umfangreichen Immobilienbesitz mit 70 Mietobjekten, davon 55 Garagen, ohne fremde Hilfe zu verwalten.
316)
32Es bedarf keiner näheren Ausführung dazu, dass sie den Eintritt der unfallbedingten gravierenden Kopfverletzung und den anschließenden Absturz in ein fast zweijähriges Siechtum mit Bettlägerigkeit als eine vollständige Zerstörung ihrer Persönlichkeit mit einem entsprechenden Leidensdruck empfinden musste. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter der Kläger jedenfalls in den ersten 1 ½ bis 2 Monaten nach dem Unfallereignis sich ihres immer hoffnungsloser werdenden Zustandes ohne jede Besserungsaussicht bewusst war. Denn nach den von den Parteien nicht angefochtenen Feststelllungen des Landgerichts vermochte sie in den ersten Monaten noch direkt mit der Außenwelt zu kommunizieren und erst im Lauf der Zeit ließ ihre Reaktionsfähigkeit merklich nach (Bl. 110 d.A.). Unwidersprochen geblieben ist darüber hinaus das Vorbringen der Kläger, ihre Mutter habe sie Anfang Juli 2005 noch erkennen und ansprechen können, nachdem man sie u.a. durch Berührung aus einem Zustand der Somnolenz habe aufwecken können (Bl. 5 d.A.).
337)
34Nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen (Bericht der geriatrischen Klinik des XXXhospitals XXX vom 30. September 2005) ergab eine am 31. August 2005 durchgeführte psychiatrische Untersuchung die Diagnose einer aufgehobenen Hirnleistung und einer stuporösen Patientin, die bei einem ausgeprägten neuropsychologischem Syndrom nur auf Schmerzreize reagiert. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls für die Zeit ab Ende August 2005 von einer vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit sowie von einem fast vollständigen Verlust der Empfindungsfähigkeit der Geschädigten XXX auszugehen, ehe ihr Leidensweg am 25. April 2007 durch den Todeseintritt beendet wurde. Soweit die Kläger streitig und ohne Beweisantritt vorbringen, ihre Mutter habe bis zu ihrem Tod – und damit fast zwei Jahre lang – möglicherweise die Hoffnungslosigkeit ihrer Lage erkennen können (Bl. 18 d.A.) ergibt sich für die Richtigkeit dieses Vortrages nichts. In Anbetracht der eindeutigen ärztlichen Diagnose einer aufgehobenen Hirnleistung in einem stuporösen Zustand bei einem ausgeprägten neuropsychologischen Syndrom lässt sich für die Zeit ab Ende August 2005 nicht – auch nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit – das Verbleiben einer intellektuellen und kognitiven Restfähigkeit feststellen, aufgrund der der Geschädigten die Hoffnungslosigkeit ihres sich permanent verschlechternden Körper- und Gesundheitszustandes immer wieder hätte bewusst werden können. Vielmehr spricht nach Lage der Dinge alles für die Annahme, dass die Geschädigte in der Zeit ab September 2005 permanent in einer Art Dämmerzustand ohne intellektuelles und kognitives Leistungsvermögen war.
35III.
361)
37Die Höhe des durch das Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes von immerhin insgesamt 60.000 € lässt entgegen dem Berufungsvorbringen nicht den Rückschluss darauf zu, dass in der angefochtenen Entscheidung die durch die Kläger angesprochene sogenannte "Würdefunktion" des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben ist, auch wenn diese in den Entscheidungsgründen keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat.
38a)
39Unter Aufgabe seiner früheren Rechtspraxis (BGH NJW 1976, 1147; NJW 1982, 2123) rechtfertigt nach der jüngeren Rechsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbuße der Persönlichkeit des Unfallopfers infolge einer schweren Hirnschädigung nicht nur eine symbolhafte Entschädigung, weil der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktion weder einen Ausgleich noch eine Genugtuung empfinden kann. Vielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Artikel 1 GG schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar – und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 (nunmehr § 253 Abs. 2 BGB) einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss. Dabei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen. Es ist ihm aber nicht erlaubt, ein nur gedachtes Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zugrunde zu legen und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (BGH NJW 1993, 1531, 1532 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 781; so auch Senat, Urteil vom 30. Juni 2003, AZ: 1 U 186/01).
40b)
41Auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall eine Abstufung nach dem Ausmaß der durch die Mutter der Kläger erlittenen Beeinträchtigungen und der ihr verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit vorzunehmen. Nach der vorstehend wiedergegebenen Chronologie hat sich eine kontinuierliche Verschlechterung der Psyche sowie des Körper- und Gesundheitszustandes der Mutter der Klägerin bis hin zur Notfallbehandlungsmaßnahmen wegen akuter Erstickungsgefahr eingestellt. Unstreitig sah sich die zuständige Stationsschwester anlässlich eines Klinikaufenthaltes im Juli 2006 veranlasst, wegen eines seinerzeit erwarteten Lebensendes der Geschädigten die Kläger anzurufen und diese zu fragen, ob geistlicher Beistand gewünscht werde (Bl. 8 d.A.).
422a)
43Andererseits kann entgegen der Mutmaßung der Kläger aus den oben dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass ihrer Mutter bis zu ihrem Lebensende ihr physisches Leid und die Zerstörung ihrer Persönlichkeit immer wieder bewusst geworden ist. Es ist vielmehr eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht in dem Sinne vorzunehmen, dass die Geschädigte eine nur in einem Zeitraum von etwa 1 ½ bis 2 Monaten nach dem Unfallereignis ihr Schicksal bewusst miterlebt hat und einem entsprechendem Leidensdruck ausgesetzt war. Die damit verbunden gewesenen immateriellen Beeinträchtigungen, vor allem die deprimierende Wahrnehmung des Absturzes aus einer – abgesehen von den üblichen alterstypischen Beeinträchtigungen – unproblematischen Seniorenexistenz in einen Zustand des Siechtums, rechtfertigen nach Ansicht des Senats eine Anhebung des Schmerzensgeldbetrages über den durch das Landgericht zuerkannten Umfang hinaus um 15.000 €.
44b)
45Hingegen begegnet es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken, dass das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung das fortgeschrittene Alter der Mutter der Kläger nicht unberücksichtigt gelassen hat. Sie war zum Unfallzeitpunkt 84 Jahre alt. Die Kläger machen geltend, nach der durch sie herangezogenen aktuelle Sterbetafel hätte die voraussichtliche Lebenserwartung ihrer Mutter noch 6,42 Jahre betragen (Bl. 152 d.A.). Grundsätzlich ist das Lebensalters des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 293). Ein jüngerer Mensch – dies versteht sich von selbst – leidet unter Dauerschäden mehr als ein älterer (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., Rdnr. 14). Verstirbt der Verletzte an den Unfallfolgen, ist die Dauer der Leidenszeit ein wesentlicher Bemessensfaktor (Greger a.a.O., § 30, Rdnr. 4 sowie Greger a.a.O., § 30, Rdnr. 25 jeweils mit Hinweis auf BGHZ 138, 388; Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 289).
46c)
47Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das bewusste Miterleben der Folgen des unfallbedingten Schicksalschlages für die Geschädigte XXX auf die Dauer von 1 ½ bis 2 Monaten begrenzt war, ehe wegen aufgehobener Hirnleistung und eines ausgeprägten neuropsychologischen Syndroms eine vollständige Zerstörung ihrer Persönlichkeit eintrat und sie am 25. April 2007 verstarb. Allein schon aus diesen Gründen sieht sich der Senat außerstande, schematisch die durch die Kläger in ihrer Rechtsmittelbegründung hervorgehobene Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 30. November 2000 (Az.: 215 O 6/98) mit der damaligen Zuerkennung einer Entschädigung i.H.v. 245.000 DM auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die seinerzeit Geschädigte, die das Unfallereignis mit körperlichen, intellektuellen und kognitiven Restfähigkeiten überlebte, war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts 72 Jahre alt. Erst recht geht es nicht an, unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Lebensdauer der Mutter der Kläger ohne das Kollisionsereignis die auszuurteilende Entschädigung auf der Grundlage des vorgenannten Urteils hochzurechnen und auf diese Weise arithmetisch ein Schmerzensgeld von aufgerundet 92.000 € in Ansatz zu bringen (Bl. 152 d.A.).
483)
49Wenn auch der Tod als solcher kein entschädigungsfähiger Umstand ist, wirkt es sich andererseits schmerzensgelderhöhend aus, wenn der Verletzte bei Bewusstsein war und entweder Todesängste ausstehen musste oder mit dem baldigen Tod rechnen musste (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 290 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe NZV 1999, 210). Abgesehen davon, dass die Geschädigte XXX schon unmittelbar durch die Unfalleinwirkung eine lebensgefährliche Verletzung davongetragen hatte, die eine sofortige Notoperation erforderlich machte, waren die verletzungsbedingten Folgekomplikationen geeignet, bei ihr – solange sie jedenfalls noch einigermaßen bei wachem Verstand war – den Eindruck einer lebensbedrohlichen Lage mit konkreter Todesgefahr entstehen zu lassen. Im Bericht des mit der Erstbehandlung befasst gewesenen Krankenhauses XXX vom 16. September 2005 ist u.a. ausgeführt, dass die Mutter der Kläger u.a. an einer akuten respiratorischen Insuffizienz und an einem für das Verletzungsbild symptomatischen Krampfanfallleiden litt. Wie bereits ausgeführt, ergab sich wiederholt die Notwendigkeit einer Notfallbehandlung wegen akuter Erstickungsgefahr. Nicht zuletzt die Tatsache, dass die Geschädigte XXX in den Wochen nach dem Unfallereignis für sie erkennbar aus verschiedenen medizinischen Gründen in akuter Lebensgefahr schwebte, lässt eine Erhöhung des ihr durch das Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages geboten erscheinen.
504)
51In Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts sieht sich allerdings auch der Senat daran gehindert, das vorprozessuale Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere vermag sich der Senat nicht der seitens der Kläger geäußerten Ansicht anzuschließen, dieses Verhalten sei unangemessen verzögerlich gewesen und die Gegenseite habe versucht, "um jeden einzelnen Euro zu feilschen" (Bl. 154, 155 d.A.).
52a)
53Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass allein schon die Tatsache einer verzögerlichen Schadensregulierung oder einer langjährigen Prozessführung zwangsläufig zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen muss. Denn das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich der immateriellen Schäden des Opfers und nicht der Disziplinierung des Ersatzpflichtigen (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 277 mit Hinweis auf Huber NZV 2005, 620, 623). In der Rechsprechung der Instanzgerichte besteht allerdings die Tendenz, das Schmerzensgeld aufzustocken etwa in Fällen der Nichtzahlung von Vorschüssen trotz unstreitiger Haftung, des langen Wartens auf Entschädigung infolge eines langwierigen Rechtsstreits bei eindeutiger Haftungslage – es sei denn, dass der Geschädigte unrealistisch hohe Forderungen stellt (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Küppersbusch a.a.O. Fußnoten 28 bis 31). Solche Umstände lassen sich im vorliegenden Fall zum Nachteil der Beklagten nicht feststellen. Immerhin hat sie vorprozessual auf die klagegegenständliche Schmerzensgeldforderung 30.000 € bezahlt. Festzustellen ist, dass die Kläger vorprozessual unter Hinweis auf die bezeichnete Entscheidung des Landgerichts Frankfurt eine unrealistische hohe Schmerzensgeldvorstellung geäußert haben. Allerdings vermag sich der Senat nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen, den Klägern sei vorprozessual daran gelegen gewesen, den Unfall ihrer Mutter finanziell bestmöglich im Verhandlungsweg zu verwerten. Darüber hinaus hat die Beklagte bis zum Scheitern der Verhandlung ihre Bereitschaft geäußert, im Vergleichswege eine Schmerzensgeldzahlung i.H.v. 40.000 € - also mehr als die Hälfte ihrer Leistungsverpflichtung aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB – zu erbringen. Zutreffend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, es sei nicht Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes, den Angehörigen der Geschädigten zu deren Lebzeiten eine Genugtuung zu verschaffen. Der Senat sieht deshalb davon ab, näher auf die Rüge der Kläger einzugehen, es hätten sich teilweise monatliche Rückstände von 350 € bei den vergleichsweise vereinbarten monatlichen Zahlungen in Höhe von je 2.100 € auf die materiellen Schadenspositionen ergeben und im Übrigen seien noch Einzelbeträge in den Größenordnungen von 400 € und 800 € offen.
54b)
55Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte XXX spätestens in der Zeit ab Ende August 2005 ohnehin nicht mehr in der Lage war, das Regulierungsverhalten der Beklagten zu erfassen und zu bewerten.
565)
57Unter Berücksichtigung aller nach § 253 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zumessungsfaktoren hält der Senat deshalb im Ergebnis ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 75.000 € für angemessen. Dabei hat sich der Senat grob an den Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2005 (Schaden Praxis 2005, 159; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 25. Aufl., lfdNr. 2778) sowie des Landgerichts Trier vom 20. Juli 2005 (lfdNr. 2846) jeweils unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters der Geschädigten und ihres auf zwei Jahre begrenzten Leidensweges orientiert.
58IV.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO.
60Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
61Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 32.000 €. Die Beschwer der Kläger stellt sich auf 12.000 €, diejenige der Beklagten auf 15.000 €.
62Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.