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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 113/05

Datum:
19.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 113/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0119.I1U113.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zi-vilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.366,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.139,20 € ab jeweils dem 1. ei-nes Monats für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.12.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Ja-nuar 2005 eine monatliche Rente in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 1.918,09 € und der durch die LVA Rheinprovinz XXX gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 30. November 2025, für die rückständigen Beträge jeweils zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweils dem 1. eines Monats, zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 348 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie 17,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, ab August 2003 zu ersetzen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei An-schaffung eines Kraftfahrzeuges mit Automatikschaltung die etwaige Kaufpreisdifferenz zu demselben Kraftfahrzeug mit manueller Schaltung jeweils zu erstatten.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen wei-teren künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24. Januar 1998 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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