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Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
2Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfordert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 verwiesen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4Streitwert: bis 5.400,00 €
5S. S. T.