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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-11 W 55/09

Datum:
21.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilssenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-11 W 55/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0921.I11W55.09.00
 
Leitsätze:

(1) Das Verfahren über einen beim Landgericht anhängig gewordenen Antrag über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch in der Beschwerdeinstanz auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das Amtsgericht verwiesen werden, wenn für den aussichtsreichen Teil der beabsichtigten Klage das Landgericht sachlich unzuständig ist.

(2) Für dieses Verfahren ist die Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts auch dann begründet, wenn es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Klage um eine Familienstreitsache nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen neuen Verfahrensrecht in Familiensachen gem. §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, das PKH-Gesuch vor dem 01.09.2009 angebracht und über die Verweisung erst nach dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes entschieden wurde. Bei einer anderen Auslegung der Übergangsvorschrift in Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG hinge die Frage, ob die Zuständigkeit der Zivilabteilung oder die des Familiengerichts begründet ist, vom Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung ab, was mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht zu vereinbaren wäre.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04.05.2009 (2 O 128/09) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2009 wird mit der Maßga-be zurückgewiesen, dass das Verfahren über den Prozess-kostenhilfeantrag auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Moers verwiesen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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