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Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger kommt kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
31.
4Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz in Höhe von 12.200,00 € verlangen.
5a.
6Ein auf §§ 989, 990 Abs. 1 BGB gründender Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten – deren Vorbringen sich der Kläger hilfsweise zu eigen macht - behaupteten Veräußerung des streitgegenständlichen Pkw Mercedes Benz an die Autoforum W. GmbH aufgrund Vertrages vom 18.04.2008 ist nicht gegeben.
7Mangels Eigentums des Klägers fehlt es an einer zum Zeitpunkt der behaupteten Veräußerung bestehenden Vindikationslage.
8aa.
9Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger zunächst Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw war, da er hieran, ehe er den Pkw der F. Handel GmbH übergab, unmittelbaren Besitz besaß und zu seinen Gunsten nach § 1006 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu vermuten ist, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. BGH, NJW 1994, 939). Hiermit korrespondiert, dass sich der Kläger im Besitz des auf seinen Namen lautenden Fahrzeugbriefs befand.
10bb.
11Allerdings gelangen zu Gunsten der Beklagten als der dem Kläger nachfolgenden Besitzerin ebenfalls § 1006 Abs. 1 und § 1006 Abs. 2 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe an die Autoforum W. GmbH ihre Eigentümerstellung zu vermuten ist. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn der Kläger diese Vermutung widerlegt hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn die Vertragsparteien, wie der Kläger behauptet, einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätten. Hierauf kommt es indes nicht an, da die Beklagte jedenfalls nach §§ 929, 930, 933 BGB gutgläubig Eigentum von der – zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt am 10.01.2007 noch nicht infolge Insolvenzverfahrenseröffnung bzw. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verfügungsbeschränkten - F. Handel GmbH erworben hat.
12(1)
13Die Beklagte und die F. Handel GmbH haben sich am 06.12.2006 gemäß § 929 Satz 1 BGB darüber geeinigt, dass die Beklagte Sicherungseigentum an dem Pkw Mercedes Benz erwerben soll.
14Gemäß Ziffer 8 Abs. 1 und Abs. 4 der dem seinerzeit geltenden Rahmenkreditvertrag vom 25.10.2005 beigefügten Finanzierungsbedingungen (Anl. B 1, Bl. 31 ff GA) haben sich die Beklagte und die F. Handel GmbH durch den am 06.12.2006 bei der Beklagten eingegangenen Kreditantrag und die am gleichen Tage erfolgte Annahme desselben sowie die Veranlassung der Auszahlung des Kreditbetrages und die Übersendung des Kfz-Briefs geeinigt, dass die Beklagte zur Sicherung ihrer Kreditforderungen das Sicherungseigentum an dem Pkw erhalten soll.
15(2)
16Hiermit ging als Übergabesurrogat nach §§ 929 Satz 2, 930 BGB ausweislich Ziffer 8 Abs. 4 der Finanzierungsbedingungen der Abschluss eines Verwahrungsvertrages hinsichtlich des nach Übergabe am 04.12.2006 im unmittelbaren Besitz der F. Handel GmbH befindlichen Pkw einher.
17(3)
18Ungeachtet der Verfügungsberechtigung der F. Handel GmbH hat die Beklagte jedenfalls mit Wirkung vom 10.01.2007 durch Übergabe des Pkw Mercedes Benz gemäß § 933 BGB gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben.
19Der für die Bösgläubigkeit darlegungs- und beweisbelastete Kläger trägt keine Umstände vor, welche die Annahme begründen, die Beklagte hätte zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw am 10.01.2007 Kenntnis von einer etwaigen fehlenden Eigentümerstellung der F. Handel GmbH besessen oder sich hierüber grob fahrlässig in Unkenntnis befunden.
20(a)
21Zwar mag im Einzelfall, wenn der Veräußernde nicht als Eigentümer im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist – wie hier -, eine besondere Nachforschungspflicht des Erwerbers bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 932 Rz. 13; BGH, NJW 1996, 314). Eine solche wird allerdings typischerweise lediglich bei einem Verkauf von privat angenommen. Bei einer gewerblichen Veräußerung im Rahmen eines An- und Verkaufs stellt es hingegen keine Besonderheit dar, wenn sich der Käufer und spätere Verkäufer im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen An- und Verkauf und zur Vermeidung einer weiteren, dem Verkehrswert abträglichen Voreintragung gar nicht erst im Kraftfahrzeugbrief eintragen lässt. Ungeachtet dessen durfte die Beklagte aufgrund des ihr am 10.01.2007 vorliegenden Kaufvertrages vom 04.12.2006 (Anl. K 1, Bl. 7 GA) davon ausgehen, dass die F. Handel GmbH als Berechtigte handelte. Denn der in entsprechender Anwendung von § 440 Abs. 2 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründende Kaufvertrag wies keinen Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Klägers aus. War mithin der Urkunde keine Vereinbarung eines gegebenenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Eigentumsvorbehalts zu entnehmen, war die Beklagte auch im Hinblick hierauf nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
22(b)
23Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich angesichts der finanziellen Situation der F. Handel GmbH. Auch wenn der Beklagten bei der Übergabe des Fahrzeuges am 10.01.2007 aufgrund der zuvor erfolgten Mitteilung der F. Handel GmbH, die Kredite nicht mehr zu bedienen, die finanzielle Lage der F. Handel GmbH bekannt war und dementsprechend nahe lag, dass sich die finanzielle Situation der F. Handel GmbH bei Abschluss des Kaufvertrages am 04.12.2006 bereits ähnlich darstellte, lässt sich hieraus nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis eines etwaigen Eigentumsvorbehalts schließen. Denn der Umstand, dass der F. Handel GmbH die Insolvenz drohte, bedeutete aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten nicht, dass hiermit mutmaßlich die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts einherging. Die F. Handel GmbH hatte hieran augenscheinlich kein Interesse. Der Kläger seinerseits hätte hierzu lediglich Veranlassung gehabt, wenn er um die finanzielle Situation des Unternehmens gewusst oder die Insolvenz der F. Handel GmbH für möglich gehalten hätte. Wäre Letzteres der Fall gewesen, hätte er sich aber gerade nicht auf den im gleichen Zusammenhang erfolgten Erwerb des Pkw Skoda Fabia von der F. Gebrauchthandel GmbH im Wege des verdeckten Leasings eingelassen. Denn diese Vertragskonstruktion setzte gerade den Fortbestand der F.-Gruppe voraus, damit der Kläger den erworbenen Skoda Fabia vor Fälligkeit der sog. Ballonrate an die F.-Gruppe rückveräußern konnte. Wusste aber die Beklagte, wie der Kläger behauptet, um das verdeckte Leasinggeschäft und damit um die vorstehenden Gegebenheiten, musste sie – erst recht angesichts des der F. Handel GmbH bereits überlassenen Kraftfahrzeugbriefs - nicht damit rechnen, dass die Vertragsparteien – wie vom Kläger behauptet - einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hatten. Ungeachtet dessen war der Beklagten am 10.01.2007 die – die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründende - Kaufvertragsurkunde bekannt, der kein Eigentumsvorbehalt zu entnehmen war, mit der Folge, dass sie allein angesichts dessen die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht in Erwägung ziehen musste. Hinzu kommt, dass der Beklagten nach der Darstellung des Klägers aufgrund der Kenntnis des Vertriebssystems bekannt war, dass dieses keine Vereinbarung eines – dem System abträglichen - Eigentumsvorbehalts in dem Verhältnis zwischen Kunden und F. Handel GmbH vorsah.
24(c)
25Soweit der Kläger ein kollusives Zusammenwirken der F.-Gruppe und der Beklagten behauptet, fehlt es – ungeachtet der Frage, weshalb hieraus auf die fehlende Gutgläubigkeit der Beklagten hinsichtlich des Eigentums der F. Handel GmbH geschlossen werden können soll - an einer ausreichenden Substantiierung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Zeuge B. in dem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach zum Aktenzeichen 10 O 124/07 einräumen musste, u. a. eine Sonderausstattung in einer Vielzahl von Fällen "hinzugelogen" zu haben und auch im Übrigen Falschangaben hinsichtlich des Kaufpreises und damit der Werthaltigkeit des Sicherungsgutes gemacht zu haben, nachhaltig dagegen, dass die Beklagte in diese Art der Geschäftspraktik der F.-Gruppe einbezogen war. Eine bloße etwaige Kenntnis, dass es sich bei der Verfahrensweise letztlich um ein verdecktes Leasinggeschäft handelte, änderte an der Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen aus den vorstehend angeführten Gründen nichts.
26(d)
27Keine Bedeutung für den Eigentumserwerb der Beklagten erlangt die am 10.01.2007 ausgesprochene Kündigung des Kreditrahmenvertrages. Die zuvor auf dessen Grundlage getroffenen Vereinbarungen entfielen hiermit nicht.
28b.
29Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Kläger Schadensersatz von der Beklagten begehren könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wie sonstige Ansprüche nach §§ 987 ff BGB wegen der fehlenden Vindikationslage nicht in Betracht kommen, scheidet – unabhängig von der Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 823 ff BGB - auch eine deliktsrechtliche Haftung im Hinblick darauf aus, dass die Beklagte jedenfalls gutgläubig Eigentum erworben hat.
302.
31Ebenso wenig kommen dem Kläger auf die Zahlung des erzielten Veräußerungserlöses in Höhe von 8.700,00 € gerichtete bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, wie sie der Kläger mit seinem – als Hilfsvorbringen anzusehenden - sog. weiteren Hilfsantrag verfolgt.
32a.
33Die Beklagte ist dem Kläger entgegen dessen Auffassung nicht zur Zahlung gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung Eigentümerin des Pkw war, fehlt es an einer Verfügung als Nichtberechtigte.
34b.
35Im Hinblick darauf, dass die Beklagte Eigentum aufgrund der Sicherungsabrede mit der F. Handel GmbH erworben hat, scheiden angesichts des Vorrangs der Leistungskondiktion weiterhin Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB aus.
363.
37Mangels Hauptforderung kommen auch keine Zinsansprüche in Betracht.
384.
39Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
405.
41Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 €.
426.
43Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
44Streitwert: 12.200,00 €
45Dr. B. M. B.