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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 76+81/08

Datum:
27.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 76+81/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W76.81.08.00
 
Leitsätze:

§§ 147 Abs. 2, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, KostO

§§ 47 Satz 1, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO

1.

Fällt für ein Nebengeschäft zu einem Verschmelzungsvertrag (hier: Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage der Ge-sellschaft) eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, so ist zu berücksichtigen, dass auch der für die nach § 36 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr zu bemessende Wert für das Hauptgeschäft (Beurkundung eines Veschmelzungsvertrages) durch den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 4 KostO begrenzt ist.

2.

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesell-schafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 iVm § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bemessen, da ein Gewinnabführungs-vertrag regelmäßig „keinen bestimmten Geldwert“ im Sinne des § 41 c Abs. 1 KostO hat.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 wird zurückgewie-sen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weite-ren Beschwerde trägt der Kostengläubiger.

 
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