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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 23/09

Datum:
02.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 23/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0402.I10W23.09.00
 
Leitsätze:

§ 31 Abs. 2 und 3 GKG

1.

Ist einem von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldnern Prozesskostenhil-fe gewährt worden, stehen einer Inanspruchnahme des weiteren Erstschuldners we-gen der gesamten Gerichtskosten § 31 Absätze 2 und 3 GKG nicht entgegen.

2.

Anstelle des weiteren Erstschuldners kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG auch ein Zweitschuldner wegen der gesamten Gerichtskosten in An-spruch genommen werden; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert dies nicht.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25.10.2008 wird zurückgewie-sen.

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Krefeld vom 25.10.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Amtsge-richts Nettetal vom 07.05.2008 (Bl. IIIb GA) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerden ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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