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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 22/09

Datum:
19.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 22/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0319.I10W22.09.00
 
Leitsätze:

RVG VV-Nr. 3104, 3105

Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG VV-Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landekasse vom 11.02.2009 gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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