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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 19/09

Datum:
16.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 19/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0416.I10W19.09.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin – vom 28.10.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 11.06.2008 sind von dem Kläger EUR 1826,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.06.2008 an den Beklagten zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 
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