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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 15/09

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 15/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0312.I10W15.09.00
 
Leitsätze:

§§ 60, 67 KostO

Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch ein-zutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.

 
Tenor:

1.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird zurückgewie-sen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

 
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