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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 151/08

Datum:
05.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 151/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0305.I10W151.08.00
 
Leitsätze:

GKG 21 Abs. 1 Satz 2

Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend ver-lässliche Quelle für Prozessentscheidungen, so dass eine darauf gestützte Unkennt-nis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Mönchengladbach vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

 
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