Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 137/08

Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 137/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0226.I10W137.08.00
 
Leitsätze:

RVG §§ 44,55 Abs. 5 Satz 1

ZPO §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO

Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaub-haftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorla-ge von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den Be-schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank