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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 136/08

Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 136/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0217.I10W136.08.00
 
Leitsätze:

§§ 46 Abs. 2, 567 ZPO

RVG VV-Nr. 3500

Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwalt-liche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegen-nahme der Beschwerdeschrift.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2008 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 
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