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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 132/08

Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 132/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0217.I10W132.08.00
 
Leitsätze:

§ 3 ZPO

Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu den Mängeln zu schätzen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streit-wert auf EUR 83.000,- festgesetzt.

 
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