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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 126/09

Datum:
03.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 126/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1203.I10W126.09.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 23.06.2009 (Bl. 229f GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21.04.2009 sind von der Klägerin EUR 10.912,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.05.2009 an die Beklagte zu erstatten.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr nach GKG KV-Nr. 1811 ist abzuse-hen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 13 % die Klägerin und zu 87 % die Beklagte.

 
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