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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 123/08

Datum:
07.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 123/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0207.I10W123.08.00
 
Leitsätze:

GKG § 23 Abs. 1

InsO § 22 Abs. 1

JVEG §§ 1 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2

Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergü-tung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Be-schränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kos-ten werden nicht erstattet.

 
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