Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 120/08

Datum:
27.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 120/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W120.08.00
 
Leitsätze:

RVG §§ 55, 56

RVG VV-Vorbemerkung 3.4

RVG VV-Nr. 2300, 2500ff

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeit-punkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebüh-ren und Auslagen werden auf EUR 326,24 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank