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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 11/09

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 11/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0312.I10W11.09.00
 
Leitsätze:

UrhG § 101 Abs. 9

KostO § 128 c Abs. 1 Nr. 4 (a.F.)

Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwen-dung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Land-gerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008 (Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

 
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