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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 96/09

Datum:
10.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 96/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1210.I10U96.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. das im Erdgeschoss des Hauses D. Straße 228, 4 M., gelegene Ladenlokal zu räumen und an die M. K. und R. H. GbR herauszugeben,

2. an den Kläger 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Räumungsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € und die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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