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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 62/09

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 62/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1008.I10U62.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. April 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.03.2008 (10 O 363/05) wird mit der folgenden Maßgabe aufrecht erhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 4.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 09.05.2005 aus 750,00 €, aus weiteren 700,00 € seit dem 07.06.2005, aus weiteren 750,00 € seit dem 07.07.200, aus weiteren 750,00 € seit dem 06.08.2005, aus weiteren 750,00 € seit dem 07.09.2005 und aus weiteren 750,00 € seit dem 08.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die weitergehende Zahlungsklage wie die auf Feststellung der Erledigung des Räumungsantrags gerichtete Klage – diese als unzulässig - abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte ebenso wie die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen tragen die Kläger zu 2) und 3) die Kosten zu 47 %, die Beklagte zu 53 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte. Im Übri-gen tragen die Kläger zu 2) und 3) die Kosten zu 46 %, die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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