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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 2/09

Datum:
28.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 U 2/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0528.I10U2.09.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 138, 242, 307, 398, 536, 546a, 551, 765

ZPO §§ 160 Abs. 2, 165, 279 Abs. 3, 285

1. Bei Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, richtet sich auch der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 546 a BGB zu fordern berechtigt ist, nach der geminderten Miete.

2. Treffen die Parteien eines gewerblichen Mietvertrages nach Vertragsschluss die individuelle Regelung, „Für alle baurechtlichen Auflagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für die Ausführung der von der Mieterin ge-planten Nutzung (Unterstreichung durch den Senat) oder deren Umbauten erforderlich sind, hat der Mieter einzustehen.“, übernimmt der Mieter hiermit das Risiko, dass er die Mietsache wegen einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsgenehmigung nicht nutzen kann.

3. Hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt und seinen Rückforderungsan-spruchs gegen den Gläubiger an einen Dritten und dieser wiederum an den Hauptschuldner abgetreten, hängt der Bestand des Rückzahlungsanspruchs davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Siche-rungsfall eingetreten ist.

4. Im gewerblichen Mietrecht kann eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmie-ten auch formularmäßig vereinbart werden.

 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung vom 06.01.2009 wird zurückgewiesen.

 
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