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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 18/09

Datum:
09.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 18/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0709.I10U18.09.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 140, 622, 626, 627 Abs. 1, 628

1. Zur Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB auf einen Beratungsvertrag mit einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft.

2. Steht dem Dienstberechtigten nach dem zunächst auf zwei Jahre befristeten Beratungsvertrag ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht zu, handelt es sich nicht um ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“.

 
Tenor:

Die Rechtsmittel der Beklagten und der Klägerin gegen das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

– Einzelrichterin – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 25,5 %, die Klägerin zu 74,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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